Leistungen
● Sachkundenachweis
In Nordrheinwestfalen wird die Hundehaltung durch
das Landeshundegesetz (LHG) geregelt.
Dieses Gesetz unterscheidet zwischen gefährlichen
Hunden (§3, dies sind Hunde bestimmter Rassen
bzw. deren Mischlinge), großen Hunden
(§11, Hunde mit einer Körperhöhe > 40 cm Wider-
rist und > 20 kg Körpergewicht) und allen anderen
Hunden.
Für gefährliche Hunde gibt es eine Reihe von
Auflagen, die der Hundehalter zu erfüllen hat.
Laut Landeshundegesetz §11 gilt: „Große Hunde
dürfen nur gehalten werden, wenn der Halter bzw.
die Halterin die erforderliche Sachkunde und Zuver-
lässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit
einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund
eine Hundehaftpflichtversicherung abgeschlossen
hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde
nachweisen kann. Als große Hunde gelten Hunde
mit einem Körpergewicht > 20 kg und einer Körper-
größe > 40 cm Widerrist.“
Die erforderliche Sachkunde muss man als Halter
mit Hilfe eines Multiple-Choice-Testes nachweisen.
Dieser Test kann bei speziell dafür authorisierten
Tierärzten absolviert werden. Um die Erlaubnis zu
erlangen, diesen Sachkundenachweis abnehmen zu dürfen, habe ich einen Fortbildungskurs belegt und war danach von der Tierärztekammer Nordrhein zertifiziert.
Sie können sich die Fragebögen, aus denen der Sachkundenachweis besteht, im Internet auf der Seite der Tierärztekammer Nordrhein unter: www.tieraerztekammer-nordrhein.de, dann auf der linken Seite unter Allgemein, Punkt "Sachkundenachweis Landeshundegesetz" ansehen und üben.
Für die Abnahme des Testes in unserer Praxis bitten wir Sie, uns anzurufen und einen Termin zu vereinbaren.
Wenn Sie den Test bestanden haben, werden wir Ihnen eine Bescheinigung darüber ausstellen, die Sie dann der zuständigen Behörde (Ordnungsamt) vorlegen müssen.
Bei Fragen rund ums Thema Sachkunde, Chippen, Landeshundegesetz, etc. sprechen Sie uns einfach an !!